f) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigung ihrer Anstellung per 31. Mai 2017 aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da das Gericht auf den Sachverhalt abzustellen hat, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids präsentiert hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, bei einer Änderung des Gesundheitszustandes erneut bei der Beschwerdegegnerin vorstellig zu werden, damit diese den Sachverhalt prüfe und danach neu verfüge.