zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c). c) Da gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist, handelt es sich beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen. Dafür trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast und dieser hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (Urs Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484).