ELG) seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte.