a) Bei einer teilinvaliden versicherten Person wie der Beschwerdeführerin setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 152).