f) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 14'100.-- angerechnet. 4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Einkommen angerechnet werden darf. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 23. Februar 2017 teilinvalid bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Ihr wird ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 7'109 angerechnet (Fr. 12'860 gestützt auf Art. 14a ELV abzüglich das effektive Einkommen in Höhe von Fr. 5'751).