Bei einem (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Stundenansatz von Fr. 32.90 würde dies 429 Stunden pro Jahr beziehungsweise (ausgehend von 52 Wochen jährlich) 8.2 Stunden oder eben einem Arbeitstag pro Woche entsprechen. Letztendlich macht es (zumindest finanziell) keinen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum reduziert und die Hilflosenentschädigung als dessen hypothetischer Lohn angerechnet wird, oder ob er weiterhin zu 100 Prozent arbeitet und die Familie einen Entlastungsdienst engagiert und aus der Hilflosenentschädigung bezahlt.