Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, statt das Arbeitspensum zu reduzieren im selben Umfang einen Entlastungsdienst zu engagieren und diesen aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Bei einem (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Stundenansatz von Fr. 32.90 würde dies 429 Stunden pro Jahr beziehungsweise (ausgehend von 52 Wochen jährlich) 8.2 Stunden oder eben einem Arbeitstag pro Woche entsprechen.