d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen damit, dass er 2015 bei der X AG Fr. 73'831 brutto bezogen auf ein Vollzeitpensum verdient habe. Gemäss "Bestätigung der Vertragsänderung" vom 19. September 2016 würden sich ab 1. Oktober 2016 sämtliche Lohnbestandteile um 20 Prozent reduzieren, was ausgehend vom Erwerbseinkommen 2015 Fr. 14'766 entspreche. Er verzichte mit anderen Worten auf die Erzielung von mehr Erwerbseinkommen als sie ihm in Form von hypothetischem Erwerbseinkommen anrechne.