Vorliegend ist keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist vorliegend nicht die EL-beziehende Person (die Beschwerdeführerin) auf Beistand und Pflege angewiesen, sondern deren Sohn. c) Der Beschwerdeführer reduzierte sein Arbeitspensum per 1. Oktober 2016 von 100 auf 80 Prozent, um seiner Ehefrau bei der Pflege des Sohnes behilflich zu sein. Er ist somit – ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche – einen Arbeitstag pro Woche zusätzlich zuhause um den Sohn zu pflegen.