b) Gemäss Rz. 3482.03 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist jedoch nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: