Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 61 E. 4.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 9C_12/2013 vom 19.11.2013 E. 3.1, 9C_916/2011 vom 03.02.2012 E. 3.2).