Zur Verfahrensvereinfachung wird im Gesetz die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wofür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast trägt und die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Obergericht, 15. Dezember 2017, OG V 17 27 Aus den Erwägungen: