EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen werden unter anderem angerechnet, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Darunter fällt auch ein hypothetisches Einkommen, sofern die Leistungsansprecherin oder deren Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Andernfalls verletzen sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht. Bei einer teilinvaliden versicherten Person