{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-27_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11644", "Checksum": "5162095b11c30808e32905d892cf95a5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.12.2017 2017_OG V 17 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lt. g ELG. Art. 14a ELV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:58", "Checksum": "792ef2ec6a999d27f993f880b6046ad1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.12.2017 2017_OG V 17 27\nRegeste:\nEL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lt. g ELG. Art. 14a ELV. \n\n d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls sie effektiv ein Einkommen in\ngenannter Höhe erzielen könnte, müsste während ihrer Arbeitszeit ein Entlastungsdienst\nengagiert werden. Dafür reiche aber die Hilflosenentschädigung nicht auch noch aus. Weiter\nsei zu beachten, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen\nmit Lohneinbussen rechnen müsste. Zudem seien sie beide aufgrund der Betreuung des\nSohnes eingeschränkt, was die Vereinbarkeit mit einer allfällig neuen Anstellung\neinschränke. Entsprechend sei die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens\nnicht realistisch und müsse reduziert werden. Wie die Beschwerdegegnerin im\nEinspracheentscheid zutreffend festhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich und es wird zu\nRecht auch nicht geltend gemacht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin rund um die Uhr\nüberwacht werden müsste. Zudem hat ihr Ehegatte sein Arbeitspensum um einen Arbeitstag\npro Woche reduziert, um ihren Sohn vermehrt betreuen zu können. Während dieser Zeit\nkönnte sie folglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.\n\ne) Mit anderen Worten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung –\nsie könne das hypothetische Einkommen erzielen – umzustossen. Dass sie diesen Beweis\nnicht erbringen kann, wirkt sich zu ihren Lasten aus.\n\nf) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigung ihrer Anstellung\nper 31. Mai 2017 aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden ist im vorliegenden\nVerfahren unbeachtlich, da das Gericht auf den Sachverhalt abzustellen hat, wie er sich im\nZeitpunkt des Einspracheentscheids präsentiert hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin\nunbenommen, bei einer Änderung des Gesundheitszustandes erneut bei der\nBeschwerdegegnerin vorstellig zu werden, damit diese den Sachverhalt prüfe und danach\nneu verfüge.\n\n5. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das\nGericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren\nwürden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere\nBeweiserhebungen wird demzufolge verzichtet.\n\n6. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde – bei allem Verständnis\nfür die schwierige Situation der Beschwerdeführer – abzuweisen ist.\n"}