{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-27_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11644", "Checksum": "5162095b11c30808e32905d892cf95a5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.12.2017 2017_OG V 17 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lt. g ELG. Art. 14a ELV. 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Bei einem (vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten) Stundenansatz von Fr. 32.90 würde dies 429 Stunden pro Jahr\nbeziehungsweise (ausgehend von 52 Wochen jährlich) 8.2 Stunden oder eben einem\nArbeitstag pro Woche entsprechen. Letztendlich macht es (zumindest finanziell) keinen\nwesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum reduziert und die\nHilflosenentschädigung als dessen hypothetischer Lohn angerechnet wird, oder ob er\nweiterhin zu 100 Prozent arbeitet und die Familie einen Entlastungsdienst engagiert und aus\nder Hilflosenentschädigung bezahlt. So oder anders gilt die Pflege leistende Person als aus\nder Hilflosenentschädigung, die ja als Entschädigung für die Pflege hilfloser Personen\ngedacht ist, entlöhnt. Dass dies nicht zumutbar wäre, machen die Beschwerdeführer nicht\ngeltend.\n\nf) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu\nRecht ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 14'100.-- angerechnet.\n4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Einkommen\nangerechnet werden darf. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom\n23. Februar 2017 teilinvalid bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Ihr wird ein\nhypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 7'109 angerechnet (Fr. 12'860 gestützt auf Art.\n14a ELV abzüglich das effektive Einkommen in Höhe von Fr. 5'751).\n\na) Bei einer teilinvaliden versicherten Person wie der Beschwerdeführerin setzt die\nhier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus\nvon ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in\nVerletzung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und\nzumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 152). Dabei kann der Verzicht\ndarin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr\ndies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und\nErwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen\n(beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades). Zur Verfahrensvereinfachung\nwird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden\nVersicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten\nverbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches\nErwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 347 f. E. 5.1, 117 V 156 E. 2c; Jöhl/Usinger-\nEgger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl.\nBasel 2016, S. 1806 ff.; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl.,\nZürich 2015, Art. 11 Rz. 546 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153; vergleiche auch Rz. 3424.04\nWEL).\n\nb) Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils\numgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche\nbei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine\ntheoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Dies können auch\ninvaliditätsfremde Gründe sein. Müssten sich auch solche Personen die schematisch\nfestgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge,\ndass Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) seines Sinnes entleert würde,\nda diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der\nAnsprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist\ndaher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren\nkönnte. Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer\nTätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind,\nentsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, sämtliche Verumständungen zu\nberücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren,\nwie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände,\ndie es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in\nzumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c).\n\nc) Da gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen den Anspruch auf\nErgänzungsleistungen begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt,\nje geringer das anrechenbare Einkommen ist, handelt es sich beim – ganzen oder teilweisen\n– Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen. Dafür trägt grundsätzlich\nder Leistungsansprecher die Beweislast und dieser hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit\nzu tragen (Urs Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484).\n\n"}