{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-12-15", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-27_2017-12-15.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11644", "Checksum": "5162095b11c30808e32905d892cf95a5"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.12.2017 2017_OG V 17 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lt. g ELG. Art. 14a ELV. 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Bei einer\nteilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines\nVerzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen\nihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt. Zur Verfahrensvereinfachung wird im\nGesetz die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden\nVersicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle\nfestgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten\nGrenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen. Die gesetzliche\nVermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden,\nwofür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast trägt und die\nFolgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat.\n\nObergericht, 15. Dezember 2017, OG V 17 27\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Anrechenbarkeit eines hypothetischen\nErwerbseinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 14'100.--. Dieser Betrag\nentspricht der jährlichen Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin.\n\na) Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die\nanerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als\nEinnahmen werden unter anderem angerechnet, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die\nverzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Darunter fällt auch ein hypothetisches\nEinkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin (vergleiche Art. 9 Abs.\n2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare\nAusdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 f. E. 3b; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur\nAHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine\nErwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter\nBerücksichtigung familienrechtlicher, namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhaltes\ngeltender Grundsätze (BGE 117 V 292 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den\nGesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die\nkonkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom\nBerufsleben (BGE 134 V 61 E. 4.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise\nverwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm\nobliegende Schadenminderungspflicht (BGE 9C_12/2013 vom 19.11.2013 E. 3.1,\n9C_916/2011 vom 03.02.2012 E. 3.2).\n\nb) Gemäss Rz. 3482.03 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung\ndes Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV\n(WEL) ist jedoch nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen,\nwenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n\n Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz\nausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als\nerfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist\nsowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;\n Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;\n Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des\nnicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim\nplatziert werden.\n\nVerwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für\ndas Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung\naber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also\nnicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende\nKonkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der\nVerwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu\ngewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 591 E. 6.1).\n\nVorliegend ist keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist\nvorliegend nicht die EL-beziehende Person (die Beschwerdeführerin) auf Beistand und\nPflege angewiesen, sondern deren Sohn.\n\nc) Der Beschwerdeführer reduzierte sein Arbeitspensum per 1. Oktober 2016 von\n100 auf 80 Prozent, um seiner Ehefrau bei der Pflege des Sohnes behilflich zu sein. Er ist\nsomit – ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche – einen Arbeitstag pro Woche zusätzlich\nzuhause um den Sohn zu pflegen.\n\nd) Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer\ndie Hilflosenentschädigung als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen damit, dass\ner 2015 bei der X AG Fr. 73'831 brutto bezogen auf ein Vollzeitpensum verdient habe.\nGemäss \"Bestätigung der Vertragsänderung\" vom 19. September 2016 würden sich ab 1.\nOktober 2016 sämtliche Lohnbestandteile um 20 Prozent reduzieren, was ausgehend vom\nErwerbseinkommen 2015 Fr. 14'766 entspreche. Er verzichte mit anderen Worten auf die\nErzielung von mehr Erwerbseinkommen als sie ihm in Form von hypothetischem\nErwerbseinkommen anrechne.\n\n"}