- die Spruchgebühr des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1'200.-- festzulegen (Art. 38 VRPV i.V.m. Art. 2 Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gebührenreglement) und zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr nach dem Gesagten der Vorinstanz aufzuerlegen ist; - dem Beschwerdeführer, welchem im vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 37 Abs. 2 VRPV).