- das Gericht nicht verkennt, dass es in Anbetracht der Dringlichkeit in der Natur der Sache liegt, dass im Rahmen der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nicht erschöpfende Erörterungen angestellt werden können, ein Mindestmass an konkreter Beschreibung des Schwächezustandes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme aber genauso erwartet werden darf wie die Angabe von Ort und Datum der Untersuchung;