- die angefochtene Verfügung weder datiert noch in ihr angegeben ist, wann und wo der Beschwerdeführer durch den unterzeichneten Arzt untersucht wurde, was mit Blick auf den doch erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der begrenzten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von 6 Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR), welche eindeutig feststellbar sein muss, nicht hinnehmbar ist;