- unterliegenden Instanzen in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt werden (Art. 34 Abs. 3 VRPV), in begründeten Ausnahmefällen eine Kostenauflage möglich ist; - die Verfügung über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB mindestens Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1), Name der Ärztin oder des Arztes (Ziff. 2), Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung (Ziff. 3) sowie die Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 4) enthält;