- die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, der Beschwerdeführer im Nachgang zum Zwischenentscheid vom 5. Januar 2017 bereits aus der Klinik ausgetreten ist, eine Entlassung somit nicht angeordnet werden muss;