- der Beschwerdeführer sich seit dem 6. Januar 2017 nun wieder zu Hause bei seinen Eltern befindet, es seither keine nennenswerten Zwischenfälle (Verbarrikadieren im Zimmer oder Ähnliches) gab, der Beschwerdeführer grundsätzliche Bereitschaft für eine Behandlung kundtat, Suizidabsichten durch ihn verneint wurden und es für solche auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gibt;