- die den Beschwerdeführer behandelnde Psychologin der Klinik gegenüber dem Gericht ausführte, beim Beschwerdeführer bestehe bei Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, Suizidgefahr sei zu verneinen – was auch aus der Diagnosestellung folgt (vergleiche ICD-10 F 32.1) –, die Rückkehr ins Elternhaus sei unproblematisch und die Behandlung könne auch ambulant erfolgen; - vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer durch die Einrichtung hätte entlassen werden müssen, da die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr erfüllt waren (Art. 426 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB);