- daraus und aus der Bestimmung von Art. 426 ZGB folgt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur angeordnet und aufrechterhalten werden darf, wenn eine hinreichend konkrete Selbstgefährdung der betroffenen Person vorliegt, die nicht anders als durch die Unterbringung in einer Einrichtung abgewendet werden kann (vergleiche BGE 5A_228/2016 vom 11.07.2016 E. 3.1 und 4.3.1), das Vorliegen einer psychischen Störung und einer Behandlungsbedürftigkeit alleine nicht ausreicht;