- nach Art. 426 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1), die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Abs. 2), die betroffene Person entlassen wird, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3); - diese Bestimmungen sinngemäss auch für Minderjährige gelten, welche in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden (Art. 314b Abs. 1 ZGB);