- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ärztliche fürsorgerische Unterbringungen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen ist, sofern das zuständige Gericht nichts anderes verfügt (Art. 430 Abs. 3 ZGB), das Gericht mit Zwischenentscheid vom 5. Januar 2017 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf die erfolgten Abklärungen und unter Vornahme einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung erteilte, den Beschwerdeführer umgehend aus der Klinik entliess, für einen solchen Entscheid in dringenden Fällen der Vorsitzende zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 VRPV);