- Abklärungen des Gerichtes vom 5. Januar 2017 ergaben, dass vom Beschwerdeführer weder Selbst- noch Fremdgefährdung ausging, er zwar bei Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode einer gewissen Behandlung bedarf, diese aber auch ambulant erfolgen kann, die Rückkehr ins Elternhaus als unproblematisch angesehen wurde;