- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen formgerecht erfolgte (Art. 450e Abs. 1 ZGB) und in Anbetracht der undatierten Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers als fristgerecht bezeichnet werden muss (Art. 439 Abs. 2 ZGB), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit einzutreten ist; - in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr «psychisch auffällig» sei, er sich in seinem Zimmer verbarrikadiert habe, ferner – soweit entzifferbar – Suizidgefahr bestehe;