- neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung anordnen können, Letztere jedoch für höchstens 6 Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR); - der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sorgfältig und strukturiert darlegt, weshalb er aus der Klinik austreten möchte, er 16-jährig ist, er vor diesem Hintergrund in vorliegender Sache trotz Minderjährigkeit das Gericht selber anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB);