Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen ist die Auflage der amtlichen Kosten an die Vorinstanz möglich. Auflage der amtlichen Kosten an den Arzt als Vorinstanz. Obergericht, 13. Januar 2017, OG V 17 1 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - X mit undatierter Verfügung von Y (nachfolgend: Vorinstanz) in der Klinik Littenheid fürsorgerisch untergebracht wurde;