Die Rückkehr ins Elternhaus wurde als unproblematisch und die Behandlung im ambulanten Rahmen als möglich angesehen. Vor diesem Hintergrund entliess das Gericht den Beschwerdeführer vorsorglich aus der Klinik und erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die angefochtene ärztliche Verfügung erwies sich zudem formell und inhaltlich als mangelhaft. Das Gericht erkannte, dass ein Mindestmass an konkreter Beschreibung des Schwächezustands und der Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie die Angabe von Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung erwartet werden darf. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung.