Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. In casu lag gemäss der behandelnden Psychologin der Klinik beim Beschwerdeführer weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vor. Die Rückkehr ins Elternhaus wurde als unproblematisch und die Behandlung im ambulanten Rahmen als möglich angesehen.