{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-1_2017-01-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9219", "Checksum": "683fa8166d555d746648d930cfd2b8e4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.01.2017 2017_OG V 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung. Art. 314b Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 - 3, Art. 429 Abs. 3, 430 Abs. 2 Ziff. 1 - 4, Art. 430 Abs. 3 ZGB. Art. 34 Abs. 3 VRPV. 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Art. 34 Abs. 3 VRPV. \n\n - in Kindesschutzsachen das Kindeswohl oberste Maxime ist (BGE 5A_991/2015\nvom 29.09.2016 E. 4.2 zur Publikation bestimmt), die Massnahmen im Übrigen\nverhältnismässig sein müssen (Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.\nAufl., 2014, N. 4 zu Art. 307);\n\n- daraus und aus der Bestimmung von Art. 426 ZGB folgt, dass eine fürsorgerische\nUnterbringung nur angeordnet und aufrechterhalten werden darf, wenn eine hinreichend\nkonkrete Selbstgefährdung der betroffenen Person vorliegt, die nicht anders als durch die\nUnterbringung in einer Einrichtung abgewendet werden kann (vergleiche BGE 5A_228/2016\nvom 11.07.2016 E. 3.1 und 4.3.1), das Vorliegen einer psychischen Störung und einer\nBehandlungsbedürftigkeit alleine nicht ausreicht;\n\n- die den Beschwerdeführer behandelnde Psychologin der Klinik gegenüber dem\nGericht ausführte, beim Beschwerdeführer bestehe bei Verdacht auf eine mittelgradige\ndepressive Episode weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, Suizidgefahr sei zu\nverneinen – was auch aus der Diagnosestellung folgt (vergleiche ICD-10 F 32.1) –, die\nRückkehr ins Elternhaus sei unproblematisch und die Behandlung könne auch ambulant\nerfolgen;\n- vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer durch die Einrichtung hätte\nentlassen werden müssen, da die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht\nmehr erfüllt waren (Art. 426 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB);\n\n- der Beschwerdeführer sich seit dem 6. Januar 2017 nun wieder zu Hause bei\nseinen Eltern befindet, es seither keine nennenswerten Zwischenfälle (Verbarrikadieren im\nZimmer oder Ähnliches) gab, der Beschwerdeführer grundsätzliche Bereitschaft für eine\nBehandlung kundtat, Suizidabsichten durch ihn verneint wurden und es für solche auch\nsonst keinerlei Anhaltspunkte gibt;\n\n- die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs.\n1 und 2 ZGB nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, weshalb die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben\nist, der Beschwerdeführer im Nachgang zum Zwischenentscheid vom 5. Januar 2017 bereits\naus der Klinik ausgetreten ist, eine Entlassung somit nicht angeordnet werden muss;\n\n- unterliegenden Instanzen in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt werden\n(Art. 34 Abs. 3 VRPV), in begründeten Ausnahmefällen eine Kostenauflage möglich ist;\n- die Verfügung über die ärztliche fürsorgerische Unterbringung gemäss Art.\n430 Abs. 2 ZGB mindestens Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1), Name der\nÄrztin oder des Arztes (Ziff. 2), Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung (Ziff. 3) sowie\ndie Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 4) enthält;\n\n- die angefochtene Verfügung weder datiert noch in ihr angegeben ist, wann und\nwo der Beschwerdeführer durch den unterzeichneten Arzt untersucht wurde, was mit Blick\nauf den doch erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person und nicht zuletzt vor\ndem Hintergrund der begrenzten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von 6\nWochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EG/KESR), welche eindeutig feststellbar\nsein muss, nicht hinnehmbar ist;\n\n- Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung überdies vage und oberflächlich\nformuliert sowie teilweise schwer leserlich sind und nicht über allgemeine Probleme eines\nTeenagers an der Schwelle zwischen obligatorischer Schulzeit und Berufsbildung\nhinausgehen, die Verfügung ganz allgemein rudimentär gehalten und damit insgesamt\nformell und inhaltlich mangelhaft ist;\n\n- das Gericht nicht verkennt, dass es in Anbetracht der Dringlichkeit in der Natur\nder Sache liegt, dass im Rahmen der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung\nnicht erschöpfende Erörterungen angestellt werden können, ein Mindestmass an konkreter\nBeschreibung des Schwächezustandes und der Verhältnismässigkeit der Massnahme aber\ngenauso erwartet werden darf wie die Angabe von Ort und Datum der Untersuchung;\n\n- die Spruchgebühr des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1'200.-- festzulegen (Art.\n38 VRPV i.V.m. Art. 2 Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 Gebührenreglement)\nund zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr nach dem Gesagten der Vorinstanz\naufzuerlegen ist;\n\n- dem Beschwerdeführer, welchem im vorliegenden Verfahren keine\nverhältnismässig hohen und notwendigen Kosten entstanden sind, keine\nParteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 37 Abs. 2 VRPV).\n"}