{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-01-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-17-1_2017-01-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9219", "Checksum": "683fa8166d555d746648d930cfd2b8e4"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.01.2017 2017_OG V 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung. Art. 314b Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 - 3, Art. 429 Abs. 3, 430 Abs. 2 Ziff. 1 - 4, Art. 430 Abs. 3 ZGB. Art. 34 Abs. 3 VRPV. 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Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer\ngeistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer\ngeeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung\noder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die betroffene Person muss\nentlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht\nmehr erfüllt sind. In casu lag gemäss der behandelnden Psychologin der Klinik\nbeim Beschwerdeführer weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung vor.\nDie Rückkehr ins Elternhaus wurde als unproblematisch und die Behandlung\nim ambulanten Rahmen als möglich angesehen. Vor diesem Hintergrund\nentliess das Gericht den Beschwerdeführer vorsorglich aus der Klinik und\nerteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die angefochtene ärztliche\nVerfügung erwies sich zudem formell und inhaltlich als mangelhaft. Das\nGericht erkannte, dass ein Mindestmass an konkreter Beschreibung des\nSchwächezustands und der Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie die\nAngabe von Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung erwartet werden darf.\nGutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In\nbegründeten Ausnahmefällen ist die Auflage der amtlichen Kosten an die\nVorinstanz möglich. Auflage der amtlichen Kosten an den Arzt als Vorinstanz.\n\nObergericht, 13. Januar 2017, OG V 17 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- X mit undatierter Verfügung von Y (nachfolgend: Vorinstanz) in der Klinik\nLittenheid fürsorgerisch untergebracht wurde;\n\n- X (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit undatiertem\nSchreiben (Postaufgabe: 03.01.2017) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des\nKantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhob, er sinngemäss die Entlassung aus der\nKlinik beantragte;\n\n- der Beschwerdeführer minderjährig (Art. 14 ZGB) und insofern ein Kind im Sinne\nvon Art. 314b Abs. 1 ZGB ist;\n\n- in Kindesschutzbelangen das Obergericht zuständiges Gericht ist (Art. 14 Gesetz\nüber die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]);\n\n- sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRPV) richtet, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR);\n\n- neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die in der Schweiz zur\nBerufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung\nanordnen können, Letztere jedoch für höchstens 6 Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.\n21 Abs. 1 EG/KESR);\n- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sorgfältig und strukturiert\ndarlegt, weshalb er aus der Klinik austreten möchte, er 16-jährig ist, er vor diesem\nHintergrund in vorliegender Sache trotz Minderjährigkeit das Gericht selber anrufen kann\n(Art. 314b Abs. 2 ZGB);\n\n- die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen formgerecht erfolgte (Art. 450e\nAbs. 1 ZGB) und in Anbetracht der undatierten Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers\nals fristgerecht bezeichnet werden muss (Art. 439 Abs. 2 ZGB), auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde somit einzutreten ist;\n\n- in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit\neinem halben Jahr «psychisch auffällig» sei, er sich in seinem Zimmer verbarrikadiert habe,\nferner – soweit entzifferbar – Suizidgefahr bestehe;\n\n- Abklärungen des Gerichtes vom 5. Januar 2017 ergaben, dass vom\nBeschwerdeführer weder Selbst- noch Fremdgefährdung ausging, er zwar bei Verdacht auf\neine mittelgradige depressive Episode einer gewissen Behandlung bedarf, diese aber auch\nambulant erfolgen kann, die Rückkehr ins Elternhaus als unproblematisch angesehen wurde;\n\n- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ärztliche fürsorgerische\nUnterbringungen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen ist, sofern das\nzuständige Gericht nichts anderes verfügt (Art. 430 Abs. 3 ZGB), das Gericht mit\nZwischenentscheid vom 5. Januar 2017 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf die\nerfolgten Abklärungen und unter Vornahme einer Interessenabwägung die aufschiebende\nWirkung erteilte, den Beschwerdeführer umgehend aus der Klinik entliess, für einen solchen\nEntscheid in dringenden Fällen der Vorsitzende zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 VRPV);\n\n- nach Art. 426 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an\ngeistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung\nuntergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders\nerfolgen kann (Abs. 1), die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu\nberücksichtigen sind (Abs. 2), die betroffene Person entlassen wird, sobald die\nVoraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3);\n\n- diese Bestimmungen sinngemäss auch für Minderjährige gelten, welche in einer\npsychiatrischen Klinik untergebracht werden (Art. 314b Abs. 1 ZGB);\n\n"}