Zur Bemessung der Entschädigung ist immerhin festzuhalten, dass es bei dieser nicht um eine Schadloshaltung im Sinne eines eigentlichen Erwerbsersatzes gehen kann. Vielmehr sollen die Auslagen, die den Eltern entstanden sind, ausgeglichen werden, ohne dass staatliche Entschädigungsansprüche in vollem Masse ausgelöst würden (vergleiche BGE 2C_433/2011 a.a.O. E. 5.1). Die Bemessung der Entschädigung darf aber nicht verfassungswidrig tief sein; das heisst, die Entschädigung darf nicht derart tief angesetzt werden, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht im Ergebnis unterlaufen würde.