Zur Höhe der Entschädigung hat sich bisher weder die Einwohnergemeinde Isenthal noch die Vorinstanz geäussert. Es kann angesichts der Entscheidungsfreiheit und des Ermessensspielraums der Einwohnergemeinde nicht Sache des Gerichts sein über diese Frage erstmals zu entscheiden. Die Sache ist daher zur Bemessung der Entschädigung an den Schulrat der Einwohnergemeinde Isenthal als erstverfügende Behörde zurückzuweisen. Zur Bemessung der Entschädigung ist immerhin festzuhalten, dass es bei dieser nicht um eine Schadloshaltung im Sinne eines eigentlichen Erwerbsersatzes gehen kann.