7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Ab dem 1. Oktober 2015 bis am 18. Januar 2016 ergibt sich für die Beschwerdeführer ein Anspruch auf Entschädigung des von ihnen durchgeführten Homeschoolings. Soweit weitergehend, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Als Trägerin der Volkschule und damit kostenpflichtiges Gemeinwesen steht der Einwohnergemeinde Isenthal hinsichtlich der Kostenfrage und damit bei der Bemessung der Entschädigung eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und ein weiter Ermessenspielraum zu. Zur Höhe der Entschädigung hat sich bisher weder die Einwohnergemeinde Isenthal noch die Vorinstanz geäussert.