Mit dem Schulobligatorium ist die Schulpflicht angesprochen. Diese wiederum ist abhängig vom Wohnsitz des Kindes (Art. 20 Abs. 1 Schulgesetz). Entfällt der Wohnsitz des betroffenen Kindes im Kanton, entfällt hier auch die Schulpflicht. Entfällt die Schulpflicht, müssen auch die Ansprüche auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts, welche sich aus der Schulpflicht ableiten, entfallen. Die Ansprüche aus Art. 19 BV (unentgeltlicher Grundschulunterricht) sind vielmehr am neuen Wohnsitz geltend zu machen.