b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im konkreten Fall die Einwohnergemeinde Isenthal für das Homeschooling kostenpflichtig wird. Allerdings nur, soweit das Homeschooling auch tatsächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt wurde. Mit anderen Worten entfällt eine Entschädigungspflicht ab dem 18. Januar 2016 (Wegzug der Beschwerdeführer) ungeachtet dessen, dass das Homeschooling bis am 31. Januar 2016 als angeordnet galt. Die verfassungsrechtliche Garantie der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts ist als notwendiges Gegenstück zum Schulobligatorium zu verstehen (BGE 2C_433/2011 vom 01.06.2012 E. 3.3). Mit dem Schulobligatorium ist die Schulpflicht angesprochen.