Dabei tragen die Gemeinden die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht (Art. 66 Schulgesetz). Nach Art. 4 Abs. 1 Schulgesetz sind die Einwohnergemeinden Trägerinnen der Volksschule, wobei diese neben der Kindergarten- und Primarstufe auch die besonderen Organisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern umfasst (Art. 7 lit. a,b und d Schulgesetz). Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im Schulbereich (Art. 67 Abs. 1 Schulgesetz). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit.