a) Wie bereits erwähnt, erscheint es sachgerecht, für die Kostentragung im Zusammenhang mit Homeschooling die Bestimmungen zum Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden (E. 3c hievor). Auch die Vorinstanz stützt sich für die Frage der Kosten auf die Bestimmungen zum Privatschulunterricht (angefochtenere Entscheid, E. 7; Stellungnahme der Vorinstanz vom 31.03.2017 S. 2). Gemäss Art. 17 Abs. 3 Schulverordnung wird aufgrund der Anordnung als besondere Fördermassnahme das Gemeinwesen kostenpflichtig. Dabei tragen die Gemeinden die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht (Art. 66 Schulgesetz).