Die erarbeitete Homeschooling-Lösung kann daher nicht als unverbindliches Angebot betrachtet werden. Vielmehr schuf die BKD zusammen mit den weiteren involvierten Behörden durch das Unterbreiten ihrer Lösung und dem schliesslichen Nichtbestehen auf dem verlangten Gutachten mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 (E. 4g hievor) eine rechtlich verbindliche Vertrauensgrundlage. 6. Nachdem festgestellt ist, dass das Homeschooling ab dem 1. Oktober 2015 als besondere Fördermassnahme im Sinne von Art. 27 Schulgesetz als angeordnet galt, ist die Frage der Kostentragung für das Homeschooling ab diesem Zeitpunkt zu klären.