Dass für die Beschwerdeführer unter diesen Umständen der Eindruck entstand, «die Schulbehörden» würden ihnen verbindliche Zusicherungen abgeben, ist insoweit verständlich und es konnte von den Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie die korrekten Zuständigkeiten und rechtlichen Finessen (Unterscheidung Bewilligung und Anordnung) im Einzelnen kennen, zumal die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Homeschoolings nicht einfach zu durchschauen sind (vergleiche dazu E. 3b hievor). Ins Gewicht fällt zudem, dass es gerade das Ziel der abgehaltenen Sitzungen war, Klarheit im weiteren Vorgehen zu schaffen (vergleiche insbesondere Protokoll zur Sitzung vom 31.08.2015 S. 3).