An diesen Sitzungen wurde den Beschwerdeführern ein konkreter Vorschlag (befristetes Homeschooling bis am 31.01.2016, sofern ein Gutachten vorgelegt wird) unterbreitet. Dass für die Beschwerdeführer unter diesen Umständen der Eindruck entstand, «die Schulbehörden» würden ihnen verbindliche Zusicherungen abgeben, ist insoweit verständlich und es konnte von den Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie die korrekten Zuständigkeiten und rechtlichen Finessen (Unterscheidung Bewilligung und Anordnung) im Einzelnen kennen, zumal die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Homeschoolings nicht einfach zu durchschauen sind (vergleiche dazu E. 3b hievor).