Wie die Beschwerdeführer überdies zurecht vorbringen, kommt hinzu, dass am Lösungsfindungsprozess im konkreten Fall neben der BKD eine Vielzahl von (weiteren) Schulbehörden involviert war. So war namentlich auch der von der Vorinstanz als für die Anordnung von Homeschooling zuständig erachtete Schulrat an den Sitzungen jeweils mit einer Vertretung anwesend. An diesen Sitzungen wurde den Beschwerdeführern ein konkreter Vorschlag (befristetes Homeschooling bis am 31.01.2016, sofern ein Gutachten vorgelegt wird) unterbreitet.