Genausowenig mussten die Beschwerdeführer zwischen dem Handeln der BKD und demjenigen ihres Direktionssekretärs unterscheiden. Die Beschwerdeführer durften mit anderen Worten davon ausgehen, dass der Direktionssekretär als Vertreter der BKD für diese verbindlich handeln kann, nachdem der Direktionssekretär im Namen der BKD die jeweiligen Sitzungen leitete. Wie die Beschwerdeführer überdies zurecht vorbringen, kommt hinzu, dass am Lösungsfindungsprozess im konkreten Fall neben der BKD eine Vielzahl von (weiteren) Schulbehörden involviert war.