17 Abs. Abs. 2 Schulverordnung i.V.m. Art. 29 lit. b ORR ist es immerhin die BKD, welche beim Entscheid über die Bewilligung des Privat(schul)unterrichts mitwirkt. Es kann somit nicht gesagt werden, der BKD gehe jegliche Zuständigkeit im Bereich Homeschooling ab. Die Frage der Bewilligung ist zwar von der Anordnung als Fördermassnahme zu unterscheiden (E. 3d hievor). Es kann von den Beschwerdeführern aber nicht erwartet werden, dass sie diese Unterscheidung erkennen. Genausowenig mussten die Beschwerdeführer zwischen dem Handeln der BKD und demjenigen ihres Direktionssekretärs unterscheiden.