Nach Auffassung der Vorinstanz sind für die Frage des Homeschoolings die Bestimmungen über den Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden (angefochtener Entscheid, E. 7). Inwiefern dies im Einzelnen rechtlich überzeugt, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden (zur sinngemässen Anwendung hinsichtlich der Kostenfrage vergleiche immerhin E. 3c hievor). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang nur, dass eine Unzuständigkeit der BKD im Zusammenhang mit der Wahl der Beschulungsform jedenfalls nicht klar erkennbar ist, schon gar nicht für die Beschwerdeführer als Laien. Gestützt auf den von der Vorinstanz als massgeblich erachteten Art. 17 Abs. Abs. 2 Schulverordnung i.V.m.