677 mit Hinweisen). Mutatis mutandis bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass das von der BKD (und der weiteren involvierten Behörden) an den Tag gelegte Verhalten nur dann unter Vertrauenschutzgesichtspunkten verbindlich sein kann, wenn die Unzuständigkeit der BKD und der übrigen Behörden für die Anordnung eines Homeschoolings als Fördermassnahme für die Beschwerdeführer klar erkennbar war. c) Nach Auffassung der Vorinstanz sind für die Frage des Homeschoolings die Bestimmungen über den Privatschulunterricht sinngemäss anzuwenden (angefochtener Entscheid, E. 7).