b) Letztlich geht es bei der Frage, wie verbindlich das Verhalten der BKD und der übrigen involvierten Behörden war, um die gleiche Problematik wie bei unrichtigen behördlichen Auskünften. Letztere werden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur verbindlich, wenn der Private in guten Treuen annehmen durfte, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Der Schutz des guten Glaubens fällt dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, das heisst klar erkennbar war (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 677 mit Hinweisen).